Kampf gegen eine grausame Tradition

Die grausamen Foltermethoden an Mädchen, brutal beschnitten

Heute, im 21. Jahrhundert, werden immer noch viele afrikanische Frauen als Kind brutal beschnitten. Die grausame Genitalverstümmelung  ist durch die Einwanderung nach Europa  auch in Deutschland angekommen. Manchen Frauen wird mit Glasscherben, Messern oder einer Rasierklinge die Klitoris oder die Klitorisvorhaut entfernt. Man bezeichnet die Grausamkeit als die „mildeste“ Form der Genitalverstümmelung. Mädchen werden zusätzlich noch die inneren und äußeren Schamlippen amputiert. Bei der extremsten Variante, der Infibulation, wird mit Seide, Dornen oder Tierdarm die Wunde bei vollem Bewusstsein so zusammengenäht, dass im Narbengewebe, das sich später bildet, nur eine kleine Öffnung für Urin und Menstruationsblut bleibt. In der Hochzeitsnacht darf der Ehemann die Öffnung mit einem Messer aufschneiden. Auch bei der Geburt wird die Vulva geöffnet. Die Mädchen, die den Eingriff im Alter von zwei bis sieben Jahren überleben, leiden ein Leben lang unter den Folgen.

Weltweit sind nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation bis zu 140 Millionen Frauen und Mädchen von weiblicher Genitalverstümmelung betroffen. Etwa drei Millionen kommen allein in Afrika jährlich hinzu, die dem Risiko eines solchen Eingriffs ausgesetzt sind – was 8.000 Frauen und Mädchen pro Tag entspricht. Der Großteil der Betroffenen sind meistens Mädchen im Alter zwischen zwei und vierzehn Jahren. Schätzungen gehen davon aus, dass diese Formen weiblicher Genitalverstümmelung bei 80% bis 85% der Betroffenen Anwendung finden. Dabei sind es oft andere Frauen, so genannte Beschneiderinnen, die diese Eingriffe vornehmen und hierfür häufig hohes gesellschaftliches Ansehen genießen.

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 05.07.2013 ein vom Bundestag am 28.06.2013 angenommenes Gesetz gebilligt, nach welchem in Zukunft die Beschneidung der Genitalien von Frauen und Mädchen ausdrücklich verboten wird. Der zukünftig geltende §226a StGB wird wie folgt lauten:

(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.