Dein Recht:

Rechtliche Aspekte zur Zwangsheirat

Um Ihre Situation besser einschätzen zu können  ist es hilfreich, die Rechtslage zu kennen.

„Die Ehe darf nur auf Grund der freien und vollen Willenserklärung der zukünftigen Ehegatten geschlossen werden.“ Artikel 16  der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, 1948

Eine Zwangsheirat ist somit eine Menschenrechtsverletzung.

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Die Freiheit der Person ist unverletzlich (Artikel 2 Grundgesetz – GG).

Die Würde des Menschen ist unantastbar (Artikel 1 GG).

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat hat die Aufgabe, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin (Artikel 3 GG).

Eine Zwangsheirat ist folglich nicht mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vereinbar.

Bei einer Eheschließung gelten unabhängig von der Staatsangehörigkeit grundsätzlich die Gesetze des Landes, in dem die Ehe geschlossen wurde. Nach deutschem Gesetz ist die Ehe ein familienrechtlicher Vertrag, der den freien Willen der Ehepartner voraussetzt (§§ 1310 ff Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).

Nach § 1303 Abs. 1 BGB soll die Ehe nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Ist ein Ehegatte bei Eingehung der Ehe minderjährig, kann nur das Familiengericht eine Befreiung von diesem Erfordernis erteilen, die Eltern können dies nicht (§ 1303 Absatz 2 BGB).

Eine Zwangsehe kann auf Antrag innerhalb einer Frist von drei Jahren nach ihrer Schließung durch ein gerichtliches Urteil aufgehoben werden, wenn der Zwang nachgewiesen werden kann (§ 1317 Absatz 1 BGB). Nach Ablauf dieser Frist kommt nur eine Scheidung der Ehe in Betracht.

Zwangsheirat stellt einen eigenständigen Straftatbestand im Strafgesetzbuch dar.

Wer einen Menschen zu einer Heirat zwingt, kann mit einer Freiheitsstrafe von 6  Monaten bis zu 5  Jahren bestraft werden (§237 StGB).